Die Eltern einer Zürcher Vorortsgemeinde sind froh, gibt es die Spielgruppe «Lüchtchäferli»*. Es ist fast die einzige externe Kinderbetreuung in dieser Gegend, in der derzeit viel gebaut wird. Aber ihre Zukunft ist ungewiss. Denn die Vermieterin des Hauses will nicht akzeptieren, dass Mieterin Paula Limacher* die Räume untervermietet. Limacher betrieb bis zu den Sommerferien die Spielgruppe selber. Jetzt braucht sie eine Pause. Damit das dringend benötigte Betreuungsangebot in der Gemeinde dennoch bestehen bleibt, hat sie die von ihr liebevoll für Kleinkinder eingerichteten Räume einer anderen Kleinkindbetreuerin untervermietet. Bei ihr sind die Kleinsten sogar an fünf Tagen willkommen, weil der Bedarf in der Gemeinde so gross ist.
Gälte das viel restriktivere Untermiet-Gesetz, das im November zur Abstimmung kommt, hätte die «Lüchtchäferli»-Spielgruppe wohl bereits aufgehört zu leuchten. Denn dann wäre es für die Vermieterin viel einfacher, nein zu sagen zur Untermiete.
Auch Wohngemeinschaften betroffen
Zittern vor dem Angriff auf die bisher geltenden Rechte bei Untermiete müssen auch Physiotherapeut:innen, Ärzt:innen, Buchhalter:innen, Architekt:innen, Designer:innen und andere, die sich Praxis-, Büro- oder Atelierräume teilen.
Und selbstverständlich wären auch Wohngemeinschaften jeder Art von den neuen Restriktionen betroffen. Denn künftig hiesse es nicht nur bei ganzen Wohnungen, die jemand untervermieten möchte, «Stopp!» oder sogar «Nein!», sondern auch bei einzelnen Zimmern beziehungsweise Räumen.
Nehmen wir das Beispiel einer älteren Frau. Ihr Mann ist gestorben, sie lebt jetzt allein in der Wohnung, die viel zu gross ist für eine Person. Als der Enkel einer Bekannten von ihr in der Stadt das Studium aufnimmt, bietet sie ihm sinnvollerweise ein Zimmer an. In Zukunft würde dies je nach Vermieterschaft zum Spiessrutenlauf für die Seniorin. Denn vermietet sie das Zimmer dann, ohne vorgängig die Erlaubnis dafür eingeholt zu haben – aus Unkenntnis oder weil sie es nicht für nötig erachtet –, kann die Vermieterseite das als Kündigungsgrund nutzen.
Der langjährigen Mieterin bliebe nach der Mahnung sogar nur ein Monat, um etwas Neues zu finden. Denn tatsächlich sieht das neue Gesetz vor, dass Vermietende die Wohnung nach Ablauf der dreissigtägigen Frist kündigen dürfen. Das heisst «ausserordentliche Kündigung», und eine solche gibt es sonst, wenn Mieter:innen die Mietzinszahlungen schuldig bleiben.
Einfachere Kündigung durch Einschränkung der Untermiete
Eine Seniorin, die binnen weniger Wochen ihr Zuhause verliert, in dem sie ihre Kinder grossgezogen hat – weil sie dem Vermieter nicht meldete, dass ein Student ein Zimmer bewohnt? Könnte passieren. Auch dass eine Spielgruppe nach zwei Jahren nicht mehr weitermachen kann, weil die Untermiete neu zeitlich begrenzt wäre. Oder dass zwei Freundinnen die Schlichtungsbehörde bemühen müssen, weil sich der Vermieter dagegen sperrt, dass eine dritte Freundin in die WG einzieht.
Das bewährte Konzept der Untermiete ermöglicht heute viel. Das zu verändern hätte verheerende Folgen. Nicht nur für die Spielgruppe «Lüchtchäferli»*.
Dieser Text wurde vom Magazin M+W übernommen. Text: Esther Banz
* Die Namen wurden geändert. Mieterin und Vermieter sind der Redaktion bekannt.